Satzung

Satzung des Sportverein Felm von 1972 e.V. 

Stand 01.01.2009

Präambel

Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.

§1
Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Felm von 1972 e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Felm. Er ist in das Vereinsregister Nr. 529 des Amtsgerichtes Eckernförde eingetragen.

3) Die Vereinsfarben sind BLAU – WEIß – ROT.

4) Der Verein ist Mitglied im Kreis.- u. Landessportverband.

5) der Verein ist hervorgegangen aus dem Felmer Sport Club von 1972 und dem TuS Felm 1977.

6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, der Jugendarbeit und der Gemeinschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Kostenerstattungen regelt der Vorstand.

4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Der Vorstand ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3
Gliederung

1) Über das Sportangebot sowie Sonderregelungen des Vereins entscheidet der Vorstand.

2) Die verschiedenen Sportarten werden in Sparten betrieben.

3) Über die Einrichtung von Sparten entscheidet der Vorstand.

4) Die Sparten werden von den Spartenleitern geführt, die auf den jährlich durchzuführenden Spartenversammlungen gewählt werden. Die Sparten regeln ihre sportlichen Belange selbst.

§ 4
Organe des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung

2) Der Vorstand

3) Der Ehrenrat

§ 5
Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich im ersten Quartal eines Jahres statt.

2) Die Einladung hat durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang zu erfolgen.

3) Ihre Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Sportabteilungen
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen
f) Die Genehmigung des Haushaltsplanes und Beitragsfestsetzung
g) Anträge
h) Verschiedenes

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag des Ehrenrates
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 80 der stimmberechtigten
Mitglieder.

Die Anträge zu b) und c) sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand
einzureichen.

5) Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich.

6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

7) Die Versammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine ¾ – Mehrheit fordert.

8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Der Schriftführer hat das Ergebnis in der Niederschrift zu vermerken. Bei Wahlen kann jedes in der Mitgliederversammlung erschienene wahlberechtigte Mitglied verlangen, dass geheime Abstimmung erfolgt. Die Mitglieder bestimmen die Anzahl der Stimmenzähler. Vor der Versammlung werden an alle stimmberechtigten Mitglieder vorbereitete Stimmzettel ausgehändigt. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Erhalten unter mehreren Kandidaten zwei die gleiche höchste Stimmzahl, so hat unter diesen beiden eine Stichwahl stattzufinden. Ergibt diese wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches der 1. Vorsitzende und bei dessen Wahl das älteste, in der Mitgliederversammlung erschienene, wahlberechtigte Mitglied zieht. Bei der Auszählung der Stimmen  gelten nur die „JA“ und „NEIN“   Stimmen. Nicht abgegebene Stimmzettel oder Stimmenthaltungen werden weder bei Wahlen noch sonstigen Beschlussfassungen berücksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn die Satzung eine ¾ Mehrheit vorschreibt.

9) In der Mitgliederversammlung haben Stimmrechte:
– Ehrenmitglieder und alle ordentlichen Mitglieder
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist eine mindestens dreimonatige Vereinszugehörigkeit.

10) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes in der Versammlung stimmberechtigtes Mitglied.

11) Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob nicht rechtzeitig beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangene Anträge zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Werden sie nicht zugelassen, so müssen sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden.

12) Bei jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6
Der Vorstand

1) In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2) Dem Vorstand gehören an:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der 2. Vorsitzende
c) Der 1. Kassenwart
d) Der Schriftführer
e) Der Jugendwart

Vertretungsberechtigt – im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB – sind jeweils zwei der unter a) – c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam.

3) Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Verpflichtungen bis höchstens 153,39 €  monatlich einzugehen. Er hat nachträglich in der nächsten     Vorstandssitzung darüber Rechenschaft abzulegen.

4) Folgende Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt:
In ungeraden Kalenderjahren:
a) Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer
In geraden Kalenderjahren:
b) Der 2. Vorsitzende und der 1. Kassenwart

5) Der Vorstand kann weitere Mitglieder zu seiner Unterstützung heranziehen.

6) Vorstandbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Es zählen nur die „JA“ und „NEIN“ Stimmen.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8) Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschlüsse und Arbeitskreise einsetzen.

9) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

§ 7
Der Beirat

1) Der Beirat besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem 2. Kassenwart
c) den Spartenleiternd) dem Sozialwart
e) dem Sportwart

2) Im Verhinderungsfall können die Spartenleiter einen Vertreter in die Sitzung des Beirates entsenden.

3) Der Beirat wird mindestens vierteljährlich vom Vorstand einberufen.

4) die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

5) Die Beschlüsse werden gemäß § 7 Abs. 7 gefasst.

6) Folgende Mitglieder des Beirates werden in der Jahreshauptversammlung gewählt:
in den ungeraden Jahren:
a) der 2. Kassenwart und der Sozialwart
in den geraden Jahren
b) der Sportwart

7) Die Aufgabe des Beirats regelt die Anlage I.

§ 8
Der Ehrenrat

1) Der Ehrenrat besteht aus fünf bewährten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sollten verschiedenen Sparten angehören.

2) Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in Abständen von 2 Jahren:
Die Ehrenratsmitglieder 1, 3 u. 5 in den ungeraden Kalenderjahren
und die Ehrenratsmitglieder 2 u. 4 in den geraden Kalenderjahren.

3) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Wortführer. Dieser vertritt den Ehrenrat gegenüber dem Vorstand.

4) Die Aufgaben des Ehrenrates regelt die Anlage I.

§ 9
Die Jugendvertretung

1) Die Vereinsjugend wird durch den Jugendwart im Vorstand vertreten.

2) Jedes Jahr werden vor der Jahreshauptversammlung auf einer Jugendversammlung der Jugendwart in den geraden und sein Stellvertreter in den ungeraden Kalenderjahren gewählt und anschließend auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.

3) Stimmberechtigt auf der Jugendversammlung sind alle Jugendmitglieder des Vereins ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

4) Aufgaben der Jugendversammlung sind:
– Beratung und Entscheidung über gemeinsame Veranstaltungen
– Vorschläge zur Vereinsgestaltung, welche in Beschlüsse gefasst, die in einer Niederschrift festgehalten und durch den Jugendwart dem Vorstand vorgetragen werden.

5) Die Aufgaben des Jugendwartes regelt die Anlage I.

§ 10
Die Kassenprüfer

1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und zwar so, dass sich deren Amtszeit jeweils um ein Jahr überschneidet.

2) Dir Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassenführung mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

3) Über das Ergebnis ihrer Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und dieses zur Jahreshauptversammlung vorzutragen.

4) Nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes sowie der gewählten   Beiratsmitglieder.

§ 11
Die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitglieder und juristische Personen (korporative Mitglieder) erwerben.

§ 12
Art der Mitglieder

a) ordentliche Mitglieder-alle Aktiven und Passiven, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sie haben Stimmrecht.

b) Jugendmitglieder-alle Aktiven und Passiven, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben.

c) Ehrenmitglieder-die infolge hervorragender Verdienste auf Vorschlag des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 13
Beginn der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag des Bewerbers auf Aufnahme seitens des Vorstande erworben (formelle Eintrittserklärung).

2) Bei Bewerbern bis zum vollendeten 6 Lebensjahres stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag. Bei Bewerbern zwischen dem 6. und dem vollendeten 18. Lebensjahr stellt entweder der gesetzliche Vertreter oder der Jugendliche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag.

3) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Eintrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen. Gegen den Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Beirat.

§ 14
Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

2) Die Mitglieder haben das Recht, sich in allen Abteilungen des Vereins zu betätigen.

3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Abteilungen, in denen sie tätig sind. Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und ihren Abteilungsversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 15
Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist spätestens 6 Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich.

2) Bei Austritt enden die Rechte und Pflichten der Mitglieder mit dem letzten Tage des Quartals, im anderen Falle sofort.
Der Ausschluss kann schriftlich unter Angaben von Gründen vom Vorstand unter ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Hiergegen kann innerhalb zwei Wochen beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Die Schriftform ist zu wahren.

§ 16
Die Ehrenmitglieder

1) Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates ernannt und sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder erhalten die Vereinsnadel in Gold. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Aufgaben des Vorstandes regelt die Anlage I.

§ 17
Die ordentlichen Mitglieder

1) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als:
a) Aktive Mitglieder, die mindestens in einer Sportart aktiv tätig sind;
b) passive Mitglieder, die zahlendes Mitglied werden, ohne selbst Sport zu betreiben oder aus dem aktiven Sport ausgeschieden sind und zahlendes Mitglied bleiben.

2) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 18
Ehrungen

1) Ehrungen nimmt der Vorstand auf Vorschlag des Ehrenrates vor.

2) Die goldene Ehrennadel erhalten nur solche Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, bzw. nach 25 – jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft.

3) Die silberne Ehrennadel erhalten nur solche Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, bzw. nach 15 – jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft.

§ 19
Beiträge

1) Die Beiträge sind Bringschulden

2) In besonderen Fällen kann auf Antrag beim Vorstand Beitragsstundung gewährt werden.

3) Die Höhe der Beiträge wird alljährlich durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt und ergibt sich aus der Beitragsordnung.

4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung nicht mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand

§ 20
Satzungsänderungen

Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾- Stimmmehrheit.

§ 21
Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens ¾ aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und von diesen ¾ für den Antrag stimmen. Ist die ordentliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Mitgliederversammlung genügt die ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Felm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22
Schlussbestimmungen

1) Mitglieder, die ununterbrochen Mitglied im Felmer Sport Club und/ oder im Turn.- u. Sportverein Felm waren und unmittelbar Mitglied des
Sportvereins Felm werden, erhalten die Zeit ihrer Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verein anerkannt.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eckernförde in Kraft.

3) Die der Satzung beigefügte Beitragsordnung und Aufgabenbeschreibung (Anlage I) sind Bestandteil dieser Satzung.

Anlage I

Die nachstehen aufgeführten Funktionsträger haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorsitzender/ Assistent
Verwaltung des Gesamtsportvereins
Repräsentanz im Innen.-/Außenverhältnis
Ideenfindung für neue Aktivitäten im Verein

2. Vorsitzender
Unterstützung und Vertretung des 1. Vorsitzenden in allen Bereichen
Neufindung und Pflege von Sponsoren
Sponsorenkartei führen
Kontinuierliche Abstimmung der Vereinssatzung mit der Lebenswirklichkeit im Verein

1. Kassenwart
Buchführung und Bilanzerstellung
Finanzamtunterlagen pflegen und bearbeiten
Rechnungslegung
Buchführung Sportheim

2. Kassenwart
Landessportverbandsstatistiken etc.
Umsatzerfassung/ Ist-Aufnahme des gesamten Sportmaterials
Beitragsbearbeitung (Neumitglieder/ Änderungen/ Kündigungen
Mitgliederkartei (Evtl. i.V.m. Ehrenrat)
Sponsorenmittelverwaltung, Sportunfallabwicklung

Jugendwart
Betreuung aller Kinder und Jugendlicher im Verein, Koordination mit dem Sozialwart für Kinder.- u. Jugendveranstaltungen
Für Tagesfreizeiten, Wochenend.- und Ferienprogramm
Lfd. Spielbetrieb gestalten
Kontakt zu allen Übungs.- u. Spartenleitern

Sportwart
Interne Koordination von Hallen.- u. Sportplatzbelegung, z.B. Hallenbelegungsplan, Turniere. Ansprechpartner für den Hausmeister in obigen Dingen, Organisation der Instandhaltung/ Wartung von Vereinseigenen Geräten.
Jährliche Inventur der Sportgeräte – siehe auch 2. Kassenwart.

Sozialwart
Organisation und Ausrichtung von vereinseigenen und sparten- übergreifenden Veranstaltungen (Plakate etc.), Ideenfindung für neue Aktivitäten im Verein, Festausschuss zur Unterstützung bei Veranstaltungen bilden und aufrechterhalten.

Spartenleiter
Laufenden Spielbetrieb aufrecht erhalten. Ausrichtung von Rahmenprogrammen  in den einzelnen Sparten, wie Turniere (intern/ extern) in Verbindung mit dem Sozialwart. Entwicklung neuer Gruppen und evtl. neuer Sparten, Sponsorensuche. Kontinuierliche halbjährliche Meldung der Aktivitäten in den Gruppen an den Kassenwart.

Ehrenrat
Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands, Verbesserung des Vereinsklimas. Beratung bei Ehrungen auf der Jahreshauptversammlung oder bei besonderen Anlässen.
Ideenfindung zur attraktiven Weiterentwicklung des Vereins.
Schlichtend und klärend wirken. Beobachtung des sportlichen und gesellschaftlichen Ablaufs des Vereins.