Präambel
Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Sportverein Felm von 1972 e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Felm. Er ist in das Vereinsregister Nr. 529 des Amtsgerichtes Eckernförde eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind BLAU – WEIß – ROT.
- Der Verein ist Mitglied im Kreis.- u. Landessportverband.
- Der Vorstand ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Der Verein ist hervorgegangen aus dem Felmer Sport Club von 1972 und dem TuS Felm 1977.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen regelt der Vorstand.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ehrenrat
§ 4 Die Mitgliederversammlung
- Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Die Einladung hat durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an dafür vorgesehenem Bekanntmachungsbrett zu erfolgen.
Der geschäftsführende Vorstand hat sich darum zu bemühen, daß die Presse auf die bevorstehende Mitgliederversammlung hinweist. Die Tagesordnung braucht dabei nicht in der Presse veröffentlich zu werden. - Die Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal eines Jahres durchzuführen. Ihre Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes und der Sportabteilungen
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Die Genehmigung des Haushaltsplanes und Beitragsfestsetzung
- Anträge
- Verschiedenes
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Antrag des Ehrenrates
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 80 der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Anträge zu b) und c) sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
- Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
- Die Versammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine 2/3 – Mehrheit fordert.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Der Schriftführer hat das Ergebnis in der Niederschrift zu vermerken.
Bei Abstimmungen Wahlen kann jedes in der Mitgliederversammlung erschienene wahlberechtigte Mitglied verlangen, dass geheime Abstimmung erfolgt.
Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Stimmenzähler, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Vor der Versammlung werden an alle stimmberechtigten Mitglieder vorbereitete Stimmzettel ausgehändigt. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Erhalten unter mehreren Kandidaten zwei die gleiche höchste Stimmzahl, so hat unter diesen beiden eine Stichwahl stattzufinden. Ergibt diese wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Das Los zieht der 1. Vorsitzende und bei dessen Wahl das älteste, in der Mitgliederversammlung erschienene, wahlberechtigte Mitglied.
Bei der Auszählung der Stimmen gelten nur die „JA“- und „NEIN“-Stimmen. Nicht abgegebene Stimmzettel oder Stimmenthaltungen werden weder bei Wahlen noch sonstigen Beschlussfassungen berücksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn die Satzung eine 2/3-Mehrheit vorschreibt. - In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht:
Die Ehrenmitglieder, alle ordentlichen Mitglieder und alle Mitglieder des Vereins, die über 16 Jahre alt sind.
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist eine mindestens dreimonatige Vereinszugehörigkeit. - Anträge zur Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes in der Versammlung stimmberechtigtes Mitglied.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob nicht rechtzeitig beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangene Anträge zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Werden sie nicht zugelassen, so müssen sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden.
- Bei jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 5 Der Vorstand
- In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Dem Vorstand gehören an:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die 1. Kassenwart/-in
- der/die 2. Kassenwart/-in
- der/die Sportwart/-in
- der/die Jugendwartin/-in
- der/die Schriftführer/-in
- der/die Spartenleiter/-in
- der/die Sozialwart/-in
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die unter a), b), c), f), g) genannten Personen an.
Vertretungsberechtigt – im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB – sind jeweils zwei der unter a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Verpflichtungen von höchstens 51,13 EUR (100 DM) monatlich einzugehen. Er hat nachträglich in der nächsten Vorstandssitzung darüber Rechenschaft abzulegen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung gewählt:
- der/die 1. Vorsitzende, der/die 2.Kassenwart/in, der/die Schriftführer/-in und der/die Sozialwart/-in in den ungeraden Kalenderjahren
- der/die 2.Vorsitzende, der/die 1.Kassenwart/-in, der/die Sportwart/-in in den geraden Kalenderjahren
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder zu seiner Unterstützung heranziehen.
- In besonderen Fällen tritt nur der geschäftsführende Vorstand zusammen.
Der besondere Fall liegt vor, wenn Aufgaben aus Gründen ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung darüber in Kenntnis zu setzen. - Vorstandbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Es zählen nur die „JA“ und „NEIN“ Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 6 Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus fünf bewährten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie sollten verschiedenen Sparten angehören. - Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in Abständen von zwei Jahren und zwar:
- die Ehrenratsmitglieder Nr. 1, 3 und 5 in den ungeraden Kalenderjahren und die
- Ehrenratsmitglieder Nr. 2 und 4 in den geraden Kalenderjahren.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Wortführer. Dieser vertritt den Ehrenrat gegenüber dem Vorstand.
- Neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben, hat der Ehrenrat das Vereinsgeschehen in seinem sportlichen und gesellschaftlichen Ablauf zu beobachten. In dieser Aufgabenstellung hat er von sich aus oder auf Anregung von Mitgliedern, klärend und schlichtend zu wirken. Weiterhin hat er den Vorstand bei Ehrungen zu beraten.
§ 7 Die Jugendvertretung
- Die Vereinsjugend wird durch den Jugendwart im Vorstand vertreten.
- Der Jugendwart und Stellvertreter werden alle zwei Jahre vor der Jahreshauptversammlung auf einer Jugendversammlung gewählt und anschließend auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.
- Stimmberechtigt auf der Jugendversammlung sind alle Jugendmitglieder des Vereins ab dem vollendetem 12. Lebensjahr.
- Auf der Jugendversammlung werden Forderungen in Beschlüsse gefasst, die in einer Niederschrift wörtlich festgehalten werden und die durch den Jugendwart im Vorstand vorgetragen werden.
§ 8 Die Kassenprüfer
- Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und zwar so, dass sich deren Amtszeit jeweils um ein Jahr überschneidet.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassenführung mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
- Über das Ergebnis ihrer Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und dieses zur Jahreshauptversammlung vorzutragen.
- Nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes sowie der gewählten Beiratsmitglieder.
§ 9 Die Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- Jeder kann die Mitglied des Vereins werden.
Für die Aufnahme ist ein vom Vorstand entworfenes Aufnahmeformular auszufüllen und zu unterschreiben und bei einem Vorstandsmitglied abzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der geschäftsführende Vorstand der Aufnahme des neuen Mitgliedes zugestimmt hat.
Den neuen Mitgliedern ist eine Vereinssatzung auszuhandigen. - Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme unter Angabe von Gründen mit 2/3-Stimmenmehrheit abzulehnen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Erklärung muß spätestens 6 Wochen vor Quartalende erfolgen.
Mit der Abgabe der Austrittserklärung erlischt das Stimmrecht des austretenden Mitgliedes in allen Organen des Vereins, denen das Mitglied angehört. - Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
- ein Mitglied trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder
- sein Verhalten Anlass gibt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu schädigen und eine schriftliche Abmahnung erfolgt ist.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Erklärung muß spätestens 6 Wochen vor Quartalende erfolgen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3-StimmenmeHrheit beschlossen. Hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Die Schriftform ist zu wahren.
§ 10 Die Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates ernannt und sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder erhalten die Vereinsnadel in Gold.
Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 11 Die ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit Beginn des 17. Lebensjahr (16 Jahre alt und älter) als:
- aktive Mitglieder, die mindestens in einer Sportart aktiv tätig sind;
- passive Mitglieder, die zahlendes Mitglied werden, ohne selbst Sport zu betreiben oder aus dem aktiven Sport ausgeschieden sind und zahlendes Mitglied bleiben.
§ 12 Die Jugendmitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum Beginn des 17. Lebensjahres.
Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters als Mitglied aufgenommen werden.
§ 13 Pflichten der Mitglieder
- Einhaltung der Satzung und Beschlüsse des Vereins sowie der einschlägigen Bestimmungen der übergeordneten Sportverbande.
- Beitragszahlungen.
- Befolgung der Anordnungen von Ordnern oder Vorstandsmitgliedern bei sportlichen Veranstaltungen
§ 14 Rechte der Mitglieder
- Teilnahme am Sportbetrieb der einzelnen Sparten.
- Teilnahme an den Versammlungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins.
- Stimmrecht für jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre, sowie die Wahlbarkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Unfallschutz im Rahmen der bestehenden Versicherungsvertrage, wenn der Schaden dem Vorstand unverzüglich gemeldet wird.
- Jugendliche über 12 Jahre haben das Wahlrecht zur Wahl ihres Jugendwartes und Stellvertreters.
§ 15 Ehrungen
- Ehrungen nimmt der Vorstand mit Zustimmung des Ehrenrates vor.
- Die goldene Ehrennadel erhalten solche Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, bzw. nach 25 – jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft.
- Die silberne Ehrennadel erhalten ebenfalls Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, bzw. nach 15 – jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft.
- Die Leistungsnadel in Bronze kann verdienten Mitgliedern verliehen werden, u.a. nach Meisterschaften, aber auch, wenn ein aktives Mitglied mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört.
§ 16 Beiträge
- Die Beiträge sind Bringschulden
- In besonderen Fällen kann auf Antrag beim geschäftsführendem Vorstand Beitragsstundung gewährt werden.
- Die Höhe der Beiträge wird alljährlich durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
- Die Beitragspflicht beginnt mit der Abgabe des in § 9 der Satzung genannten Aufnahmeantrags. Die Vorstandsmitglieder haben die angenommenen Aufnahmeantrage unverzüglich der Hauptkartei zuzuleiten.
Die Hauptkartei wird vom Kassenwart geführt. - Mitglieder, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen den Jugendbeitrag.
- Auf Antrag werden Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende hinsichtlich des Beitrages den Jugendlichen gleichgestellt.
§ 17 Die Sportabteilungen
- Die verschiedenen Sportarten werden in den einzelnen Sparten betrieben. Die Sparten werden von den Spartenleitern geführt, die auf den jährlich durchzuführenden Spartenversammlungen gewählt werden. Die Sparten regeln ihre sportlichen Belange selbst.
- Spartenneugründungen müssen vom Vorstand genehmigt
§ 18 Satzungsänderungen
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3- Stimmmehrheit.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und von diesen 2/3 für den Antrag stimmen. Ist die ordentliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Mitgliederversammlung genügt die 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Felm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Mitglieder, die ununterbrochen Mitglied im Felmer Sport Club und/ oder im Turn.- u. Sportverein Felm waren und unmittelbar Mitglied des Sportvereins Felm werden, erhalten die Zeit ihrer Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verein anerkannt.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eckernförde in Kraft.
Felm, den 20.Juni 1991
Anlage I
Die nachstehen aufgeführten Funktionsträger haben insbesondere folgende Aufgaben:
Beirat
1. Vorsitzender
- Verwaltung des Gesamtsportvereins
- Repräsentanz im Innen.-/Außenverhältnis
- Ideenfindung für neue Aktivitäten im Verein
2. Vorsitzender
- Unterstützung und Vertretung des 1. Vorsitzenden in allen Bereichen
- Neufindung und Pflege von Sponsoren
- Sponsorenkartei führen
- Kontinuierliche Abstimmung der Vereinssatzung mit der Lebenswirklichkeit im Verein
1. Kassenwart
- Buchführung und Bilanzerstellung
- Finanzamtunterlagen pflegen und bearbeiten
- Rechnungslegung
- Buchführung Sportheim
Schriftwart
- Führungen der Sitzungprotokolle
Jugendwart
- Betreuung aller Kinder und Jugendlicher im Verein, Koordination mit dem Sozialwart für Kinder.- u. Jugendveranstaltungen
- Für Tagesfreizeiten, Wochenend.- und Ferienprogramm
- Lfd. Spielbetrieb gestalten
- Kontakt zu allen Übungs.- u. Spartenleitern
Beirat
2. Kassenwart
- Landessportverbandsstatistiken etc.
- Umsatzerfassung/ Ist-Aufnahme des gesamten Sportmaterials
- Beitragsbearbeitung (Neumitglieder/ Änderungen/ Kündigungen
- Mitgliederkartei (Evtl. i.V.m. Ehrenrat)
- Sponsorenmittelverwaltung, Sportunfallabwicklung
Sportwart
- Interne Koordination von Hallen.- u. Sportplatzbelegung, z.B. Hallenbelegungsplan, Turniere. Ansprechpartner für den Hausmeister in obigen Dingen, Organisation der Instandhaltung/ Wartung von Vereinseigenen Geräten.
- Jährliche Inventur der Sportgeräte – siehe auch 2. Kassenwart.
Sozialwart
- Organisation und Ausrichtung von vereinseigenen und sparten- übergreifenden Veranstaltungen (Plakate etc.), Ideenfindung für neue Aktivitäten im Verein, Festausschuss zur Unterstützung bei Veranstaltungen bilden und aufrechterhalten.
Spartenleiter
- Laufenden Spielbetrieb aufrecht erhalten. Ausrichtung von Rahmenprogrammen in den einzelnen Sparten, wie Turniere (intern/ extern) in Verbindung mit dem Sozialwart. Entwicklung neuer Gruppen und evtl. neuer Sparten, Sponsorensuche. Kontinuierliche halbjährliche Meldung der Aktivitäten in den Gruppen an den Kassenwart.
Ehrenrat
- Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands, Verbesserung des Vereinsklimas. Beratung bei Ehrungen auf der Jahreshauptversammlung oder bei besonderen Anlässen.
- Ideenfindung zur attraktiven Weiterentwicklung des Vereins.
- Schlichtend und klärend wirken. Beobachtung des sportlichen und gesellschaftlichen Ablaufs des Vereins.